Satzung

Satzung des Vereins „Klasse(n)Streicher e.V.“


§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Klasse(n)Streicher e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar unter der Nummer 131134 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweckbestimmung

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Instrumentalunterricht an allgemeinbildenden Schulen, insbesondere von Instrumentalklassen. Unter Instrumentalklassen werden verstanden: Streicherklassen, Bläserklassen, Chorklassen und ähnliche Formen eines aufbauenden Lehrganges im Klassenverband.
  • Für die Erfüllung dieses satzungsgemäßen Zweckes sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  • Der Vereinszweck wird u.A. verwirklicht durch:
  • Bereitstellung von Informationen wissenschaftlicher und praktischer Art zu Instrumentalklassen
  • finanzielle und ideelle Unterstützung von allgemeinbildenden Schulen und steuerbegünstigten musikalischen Bildungseinrichtungen wie z.B. Musikschulen bei der Neugründung und Durchführung von Instrumentalklassenprojekten, insbesondere von Streicherklassen
  • Förderung der konzeptionellen und praktischen Arbeit, der im Zusammenhang mit Instrumentalklassen nötigen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung dieser Einrichtungen
  • für die Gründung und den Erhalt von Streicherklassenprojekten notwendige Verwaltungstätigkeiten wie z.B. Instrumentenwartung, sofern diese nicht von den Projektpartnern oder dem Förderverein eines Projektpartners selbst übernommen werden
  • Durchführung von Instrumentalunterricht an allgemeinbildenden Schulen, insbesondere von Streicherklassenunterricht
  • Beschaffung von Fördermitteln und Spenden zur Verwirklichung des Vereinszwecks

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4      Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie habe jedoch die gleichen Recht und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6      Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7      Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 9      Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • den Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte/r des Vereins sein darf,
  • die Beitragsordnung zu beschließen.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail, bei Mitgliedern ohne Internetanschluss schriftlich, unter Angabe der vorläufig festegesetzten Tagesordnung.
  • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  • Der Vorstand hat eine ordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt, vom Protokollführer und dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben, und jedem Mitglied zugänglich gemacht.

 

§ 10    Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  • Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  • Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 11    Vorstand

  • Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Es können bis zu 5 weitere Vorstandsmitglieder berufen werden. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wahl des Vorstandes im Block ist möglich, wenn alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung dem zustimmen. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern sowie vorzeitiges Ausscheiden und Abwählen durch die Mitgliederversammlung sind  zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  • Jeweils zwei Mitlieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse müssen protokolliert werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  • Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 12    Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 13    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf steuerbegünstigte Körperschaften, die Instrumentalunterrichtsprojekte an allgemeinbildenden Schulen durchführen, bzw. deren Fördervereine zu überführen. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 28.06.2012 beschlossen.